Das Zusammenbauen der wesentlichen Waffenteile aus dem aktuellen Blaser Produktportfolio ist nicht als Herstellen im Sinne des Gesetzes zu klassifizieren.
Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden.
Vorliegend wird die Schusswaffe nicht durch den Kunden oder unseren Fachhändler aus Rohteilen oder Materialien erzeugt: Bei den besagten Komponenten handelt sich um fertiggestellte, wesentliche Wechselteile eines modularen Serienproduktes. Jede Komponente wurde einzeln im Rahmen des Komponentenbeschusses CIP geprüft und darf somit auch einzeln gehandelt werden. Die fertigen modularen Einzelteile können beliebig und ohne die Hilfe eines Büchsenmachers ausgetauscht und zusammengefügt werden, dies ist gerade die Besonderheit dieser Modelle. Das Zusammenführen bedarf also keiner Herstell- oder Fertigungshandlung mehr. Bekanntlich können auch zum Reinigen und der Pflege, oder eben gerade auch zum Austausch eines Bauteils, die einzelnen Wechselteile von Schusswaffen auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt werden, ohne dass dies eine Herstellhandlung darstellt.